Gesetze, auf denen die Seefahrtausbildung
in Österreich beruht:

In Österreich werden für die Führung von seegängigen Yachten von Verbänden wie dem
OeSV (Österreichischer Segel-Verband) sogenannte "Befähigungsausweise" gemäß Seeschiffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) ausgestellt, dazu von der VIA-Donau die offiziell anerkannten IC.

Die Befähigungsausweise sind nach Fahrtbereichen, in denen sie gelten, gestaffelt.
an Deck

Zur Erlangung der Befähigungsausweise für Segelyachten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


 FB 1 (Fahrtbereich 1 = „Watt- oder Tagesfahrt“ bis 3 sm ab Küste)

1. Theorieprüfung

2. insgesamt 50 sm, einschließlich einer Nachtansteuerung

3. Nachweis über die Unterweisung in Erster Hilfe

4. Praxisprüfung auf einer Yacht.


 FB 2 (Fahrtbereich 2 = „Küstenfahrt“ bis 20 sm ab Küste)

1. Theorieprüfung (inkludiert Navigation und Kartenarbeit, Seemannschaft, Technik, Funk, Bootsbau, Wetter, Gezeiten und Gesetze, Sicherheit auf See)

2. 500 sm und mindestens 18 ganze Bordtage sowie mindestens drei Nachtfahrten mit Nachtansteuerung, insbesonde als Wachführer.

3. Nachweis über die Unterweisung in Erster Hilfe

4. Praxisprüfung auf einer Yacht (1 Prüfer; 6 Stunden Prüfung pro KandidatIn, davon mind. 1 Stunde in der Nacht).


 FB 3 (Fahrtbereich 3 = „Küstennahe Fahrt“ bis 200 sm ab Küste)

1. Theorieprüfung (inkludiert Navigation und Kartenarbeit, Seemannschaft, Technik, Funk, Bootsbau, Wetter, Gezeiten und Gesetze, Sicherheit auf See)

2. 1500 sm und mindestens 45 ganze Bordtage sowie mindestens fünf Nachtfahrten mit Nachtansteuerung, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer, Langfahrt über 50 Stunden, davon mind. 10 Stunden außerhalb des FB 2

3. Nachweis über die Unterweisung in Erster Hilfe

4. Praxisprüfung auf einer Yacht (1 Prüfer; 6 Stunden Prüfung pro KandidatIn, davon mind. 1 Stunde in der Nacht).


 FB 4 (Fahrtbereich 4 = „Weltweite Fahrt“)

1. Theorieprüfung (inkludiert Navigation und Kartenarbeit, Seemannschaft, Technik, Funk, Bootsbau, Wetter, Gezeiten und Gesetze, Sicherheit auf See)

2. 5000 sm und mindestens 70 ganze Bordtage Praxisnachweis sowie mindestens 15 Nachtfahrten, davon mindestens drei mit Nachtansteuerung, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 2000 Seemeilen als Schiffsführer, Ansteuerung von 4 verschiedenen Häfen in Gezeitenrevieren, Langfahrt über 500 Seemeilen ohne Unterbrechung, davon 100 sm außerhalb des FB 3, Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein

3. Nachweis über die Unterweisung in Erster Hilfe.

4. Praxisprüfung auf einer Yacht (1 Prüfer; 6 Stunden Prüfung pro KandidatIn, davon mind. 1 Stunde in der Nacht).
 


Die geforderte Praxis ist unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen.

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