Gesetze, auf denen die Seefahrtausbildung
in Österreich beruht:

In Österreich werden für die Führung von seegängigen Yachten vom OeSV (Österreichischer Segel-Verband) sogenannte "Befähigungsausweise" gemäß Yachtzulassungsverordnung § 2 (5) und den Erfordernissen gemäß Seeschiffahrtsverordnung, Teil N, ausgestellt und von der obersten Schiffahrtsbehörde im Verkehrsministerium offiziell anerkannt.

Die Befähigungsausweise sind nach Fahrtbereichen, in denen sie gelten, gestaffelt.
an Deck

 FB 1 (Fahrtbereich 1 = „Watt- oder Tagesfahrt“ bis 3 sm ab Küste)
Theorieprüfung, insgesamt 50 sm,  1 Nachtansteuerung, Praxisprüfung.


 FB 2 (Fahrtbereich 2 = „Küstenfahrt“ bis 20 sm ab Küste)
Zur Erlangung des Befähigungsausweises FB 2 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Theorieprüfung (inkludiert Navigation und Kartenarbeit, Seemannschaft, Technik, Funk, Bootsbau, Wetter, Gezeiten und Gesetze, Sicherheit auf See)

2. 500 sm und mindestens 18 ganze Bordtage Praxisnachweis. Dieser Praxisnachweis muss durch Logbücher belegt  und größtenteils in verantwortlicher Position, also in der Funktion des Wach- oder Schiffsführers absolviert worden sein. 3 Nachtfahrten mit Ansteuerung

3. Nachweis über die Unterweisung in lebensnotwendigen Sofortmaßnahmen.

4. Praxisprüfung auf einer Yacht (2 Prüfer vom ÖSV; 6 Stunden Prüfung pro KandidatIn, davon mind. 1 Stunde in der Nacht).


 FB 3 (Fahrtbereich 3 = „Küstennahe Fahrt“ bis 200 sm ab Küste)
Theorieprüfung, insgesamt 1000 sm und mindestens 30 Bordtage Praxisnachweis, 5 Nachtfahrten, davon 3 Nachtansteuerungen, mindestens 90 sm außerhalb des Fahrtbereichs 2 im Rahmen einer ununterbrochenen Fahrt über 300 sm, Nachweis über die Unterweisung in lebensnotwendigen Sofortmaßnahmen, Praxisprüfung.


 FB 4 (Fahrtbereich 4 = „Weltweite Fahrt“)
Theorieprüfung, insgesamt 3.500 sm und mindestens 70 Bordtage Praxisnachweis, 15 Nachtfahrten, mindestens 90 sm außerhalb des Fahrtbereichs 2 im Rahmen einer ununterbrochenen Fahrt über 300 sm, mindestens 100 sm außerhalb des Fahrtbereichs 3 im Rahmen einer ununterbrochenen Fahrt über 500 sm, Nachweis über die Unterweisung in lebensnotwendigen Sofortmaßnahmen, Praxisprüfung.



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